Im Folgenden gilt es, sich mit grundlegenden Fragestellungen zur Bürgerbeteiligung (Partizipation) auseinanderzusetzen. Hierbei geht es einerseits um Begriffsdefinitionen und rechtliche Vorgaben, andererseits um eine theoretische Beschreibung und Bewertung verschiedener klassischer Partizipationsmethoden. Die, je nach Perspektive (Kommune
oder Bürger), variierenden Ansprüche an die Partizipation, sowie daraus erwachsende Vor- und Nachteile, werden ebenfalls dargelegt.
Bürgerbeteiligung / Partizipation
Die Begriffe Bürgerbeteiligung und Partizipation werden in der Literatur, in bezug auf Planungsvorhaben, synonym verwendet. In juristischer Hinsicht existiert keine allgemeingültige Definition. Vielmehr ist die Bedeutung des Begriffs Bürgerbeteiligung von der jeweiligen Rechtsnorm abhängig, in die sie integriert ist (Wahlrecht, VwVfG, BauGB).[1]
Allgemein fällt hierunter die Teilhabe und Mitbestimmung der Bürger an Verwaltungsentscheidungen und politischen Prozessen. Diese Beteiligung kann unterschiedliche Intensitätsstufen aufweisen,[2] die von der generellen Wahlbeteiligung über direktere Formen wie den Bürgerantrag oder Bürgerentscheid, bis hin zur Beteiligung an konkreten Planungsprozessen im Rahmen von Bürgerinitiativen reichen.
"Partizipation steigt in dem Ausmaß, in dem der Einfluss von zwei (oder mehreren) Gruppen auf einen Entscheidungsprozeß sich dem Gleichgewicht nähert....Maximale Partizipation ist bei gleichgroßem Einfluss beider Parteien erreicht – minimale im Falle, dass der ganze Einfluss auf [einer Seite liegt]."[3] Bei minimaler Partizipation kann von Pseudo- oder unechter Partizipation gesprochen werden, wenn die einflussarme Partei zwar umfassende Erklärungen und Information erhält, die Entscheidungen im Endeffekt allerdings von der einflussstarken Partei alleine getroffen werden.[4]
Wird die Bürgerbeteiligung in einem konkreten Planungsfall durch staatliche Organe eingeleitet, ist von einer "top down" Partizipation zu sprechen, sind hingegen Initiativen von Privatpersonen die treibende Kraft bei der Initiierung eines Beteiligungsprozesses, nennt sich dies "bottom-up" Partizipation.[5]
Die Bürgerbeteiligung hat vielfältige Funktionen. Sie ist Informationsmedium und Umfrageinstrument, weiterhin Planungs- und Gestaltungsinstrument, dient der Qualitätskontrolle (Evaluation), der Planungsverbesserung und der Akzeptanzförderung, sie kann gezielt zur Integration und Motivation spezifischer Gesellschaftsschichten beitragen und als Entscheidungshilfe und Katalysator fungieren.[6] Für die BürgerInnen ist sie vor allem als Instrument der Einflussnahme interessant und leistet einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit von Planungen.
Bürgerinnen und Bürger
"Bürger ist nicht nur das zu den Gemeindewahlen aktiv wahlberechtigte Gemeindemitglied." "Als Bürger ist hier zunächst einmal jeder gegenüber dem Staat "Private" anzusehen, [7] also grundsätzlich jede deutsche sowie ausländische, natürliche oder juristische Person des Privatrechts. [8]
Beteiligte
Sind im Endeffekt alle Bürgerinnen und Bürger, die aus Eigeninitiative oder nach Aufforderung an einem Planungsprozess teilnehmen. Dabei sind sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (Planungsprozess) mit prozessualen Rechten ausgestattet, die ihnen z.B. die Antragstellung (Bürgerantrag) oder die Einlegung von Rechtsmitteln ermöglichen. Der Begriff schließt somit die Gruppe der Betroffenen teilweise mit ein.
Betroffene
Der Begriff umfasst Personen, deren individuelle Rechte durch ein Planungsverfahren betroffen sind oder im Verlauf des Verfahrens berührt werden. Dazu zählen beispielsweise Eigentümer, Mieter, Pächter, aber auch Fachbehörden oder andere Kommunen, deren Aufgabenbereiche oder Besitzstände beeinflusst werden und die dementsprechend hinzuzuziehen sind. Die präzise Trennung von Beteiligten und Betroffenen wird in der Literatur nicht vorgenommen, teilweise werden die Begriffe auch synonym verwendet.
Die ersten Ansätze einer formellen Festsetzung von Beteiligungsrechten im Rahmen von Planungsprozessen, zeigten sich Anfang der 60er Jahre. Das Bundesbaugesetz von 1960 sah eine öffentliche Auslegung der Bebauungspläne vor, um die Öffentlichkeit über die Planungsabsichten zu informieren. Anregungen und Bedenken konnten geäußert werden, die vor einem Ratsbeschluss im weiteren Verfahren zu prüfen waren.[9] Von einer frühzeitigen und aktiven Einbeziehung in den Planungsprozess konnte allerdings noch nicht die Rede sein. Dies sollte sich erst in den folgenden Jahren ändern.
Die gesellschaftspolitischen Umwälzungen der späten 60er Jahre und die damit verknüpfte allgemeine politische Aufbruchsstimmung, ließ auch den Wunsch der Bürger nach mehr Selbstbestimmung in Planungsfragen wachsen. Besonders im Zusammenhang mit Stadtteilsanierungen bildeten sich die ersten Initiativen, die ihre Unzufriedenheit über die geringen Mitbestimmungsmöglichkeiten kundtaten. Für die Verwaltungen erwuchs daraus die Notwendigkeit, erstmalig einen erhöhten Informations- und Erklärungsaufwand zu betreiben, um eine verbesserte Akzeptanz für die geplanten Maßnahmen zu bewirken.
Die Veränderungen spiegeln sich auch im Städtebauförderungsgesetz von 1971 wider. Zum ersten Mal wird der betroffenen Bevölkerung eine konkretere Mitbestimmung an Sanierungsmaßnahmen ermöglichte.[10] Im Rahmen der "vorbereitenden Untersuchungen" sollen "Einstellungen und Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderer Nutzungsberechtigter"[11] ermittelt, sowie deren Vorschläge zur beabsichtigten Sanierung entgegengenommen und die Vermeidbarkeit nachteiliger Auswirkungen mit den Betroffenen erörtert werden (§ 4 StBauFG).
Fünf Jahre später wurde die "vorbereitende Beteiligung" als vorgezogene Bürgerbeteiligung in das allgemeine Städtebaurecht aufgenommen, somit ist sie nicht mehr nur für Sanierungsmaßnahmen wirksam.
Zusätzliche Regelungen wie das BauGB Maßnahmengesetz von 1990 oder die Sonderregelungen zum Einigungsvertrag (§ 246a), die ebenfalls durch das am 1.5.1993 in Kraft getretene Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz novelliert wurden, hatten das Ziel, bestehende Missstände (Wohnungsmangel; rechtliche und bauliche Defizite in den neuen Bundesländern) zu mindern. Das wichtigste Mittel zur Erreichung dieser Ziele besteht in einer Straffung der Planungsverfahren. Dies kann zu einem Wegfall oder einer Reduzierung der vorgezogene Bürgerbeteiligung (§3 Abs. 1) oder beispielweise zu einer Verkürzungen der übliche Auslegungsfristen (§3 Abs. 2) führen, was sicherlich nicht im Interesse engagierter Bürgerinnen und Bürger ist (§ 2 Abs. 2 BauGB-MaßnG).
Diese ursprünglich vorläufigen Regelungen sind durch die Novelle des BauGB vom 01.01.1998 in das Bau GB integriert worden und dementsprechend unbefristet gültig. Die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan (ehem. §7 BauGB-MaßnG) ist beispielweise als § 12 in das BauGB integriert.
Die aktuellen, beteiligungsrelevanten gesetzlichen Regelungen für Planungsprozesse sind im folgenden Kapitel dargelegt.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist durch das BauGB eine zweistufige Bürgerbeteiligung vorgeschrieben.[12]
1. Stufe: Vorgezogene Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Wurde 1976 eingeführt, demnach sollten die Bürger möglichst frühzeitig, nachdem die ersten Planungsentwürfe existieren,[13] beteiligt werden, damit Planungsflexibilität gegeben ist, insbesondere was die Ziele der Planung und Planungsalternativen anbelangt.
Die Bürger sind öffentlich zu unterrichten, und ihnen ist die Gelegenheit zur "Äußerung und Erörterung" zu geben. Eine Unterrichtung der Bürger über die Ergebnisse der vorgezogenen Beteiligung ist nicht notwendig. Die Ergebnisse kommen zu den Unterlagen.
Wenn die vorgezogene Bürgerbeteiligung zu Planungsänderungen führt, ist laut § 3 Abs. 1 keine Wiederholung des Verfahrens notwendig.
Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung kann verzichtet werden, wenn die Änderungen eines F-Planes [14] die Grundzüge der Planungen nicht berühren oder die "Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Aufhebung eines B-Planes [15] nur unwesentliche Auswirkungen hat."[16] Wenn Unterrichtung und Erörterung bereits im Zusammenhang mit einem Rahmen- oder Gebietsentwicklungsplan erfolgt sind, kann ebenfalls verzichtet werden (§ 3 Abs. 1.(3)).
Generelles Problem ist hierbei die sehr dehnbare Formulierung der gesetzlichen Vorgaben, die der Gemeinde einen großen Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung diese Beteiligungsvorgaben lassen.
Im Anschluss an den Auslegungsbeschluss wird der vorerst endgültige Plan öffentlich für mindestens einen Monat ausgelegt. Eine ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung muss geringstenfalls eine Woche vorher erfolgen. Jeder kann innerhalb einer festgesetzten und bekannt zu machenden Frist, Bedenken und Anregungen äußern oder sich bei Fachleuten der Behörde informieren, sowie Akteneinsicht erhalten.
"Fristgerecht vorgebrachte Anregungen und Bedenken sind von der Gemeinde zu prüfen und in der Abwägung (Abwägungsgebot § 1 Abs. 6 BauGB)[17] zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 BauGB)." Sollte aufgrund dessen der Entwurf grundlegend geändert werden, ist eine erneute Auslegung notwendig. Bei Veränderungen ohne grundlegende Planungsänderung sind nur die direkt Betroffenen erneut zu beteiligen. Die Einwender sind schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu informieren. Bei mehr als 100 Einreichungen gleichen Inhalts, kann die öffentliche Einsichtnahme durchgeführt werden (sogenanntes Massenverfahren).
Nachdem der Beschluss durch die Gemeinde erfolgt ist, wird ein B-Plan der höheren Verwaltungsbehörde lediglich angezeigt. Ein F-Plan muss durch sie genehmigt werden. Die Einhaltung des Abwägungsgebots wird anhand der durch die Gemeinde nicht berücksichtigten Bedenken und Einwendungen kontrolliert. Die Entscheidung erfolgt in einem Zeitraum von 3 Monaten.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung treten Bauleitpläne in Kraft (§ 6 Abs. 5, § 12 BauGB). Form und Verfahrensfehler können in einem Zeitraum von einem Jahr vor Gericht angefochten werden, Abwägungsfehler innerhalb von sieben Jahren.
Wenn die Grundzüge der Planung eines Bebauungsplanes nicht betroffen sind, können Änderungen in einem vereinfachten Verfahren nach (§13 Abs. 1 BauGB) durchgeführt werden. Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach §3 Abs. 1 kann verzichtet werden. Lediglich den betroffenen Bürgern (z.B. Grundstückseigentümern) ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. [18] Beim Flächennutzungsplan verhält es sich genauso.
Nach § 11 BauGB dient der Zusammenarbeit der Gemeinden mit privaten Investoren. Die Gemeinde schließt hierbei einen Städtebaulichen Vertrag (§11 Bau GB) mit einem privaten Investor, der diesen berechtigt in Absprache mit der Gemeinde, die Planungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans durchzuführen, wobei der Investor die Kosten für Planung und Erschliessung trägt.
Die ökonomische Bindung der Gemeinde birgt die Gefahr einer Einflussnahme des Investors dahingehend, den Planungsprozess durch eine Beteiligungsreduzierung, besonders bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung, zu vereinfachen.
Ob sich durch die Verminderung von Beteiligungsmöglichkeiten eine Beschleunigung des Planungsverfahrens ergibt, ist zu bezweifeln. Vielmehr kann mit einer Zunahme von Rechtseinsprüchen gerechnet werden, die Verzögerungen nach sich ziehen. Weiterhin sind mögliche Folgekosten durch Nachbesserungen bei Nachhaltigkeitsdefiziten wahrscheinlicher.
"Eine allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung [wurde] nicht praktiziert...[Es] ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen des Scopings [19] in Zukunft eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattfindet."[20]
Eine Anhörung nach (§ 73 Abs. 3 ff. VwVfG) ist bei spezifischen Vorhaben (§ 9 Abs. 1 UVPG) verpflichtend.
Im vorgelagerten Verfahren, sind laut § 9 Abs. 3 UVPG die Berechtigung zur Einsichtnahme und Äußerung nicht nur auf die betroffenen Personen beschränkt, sondern umfassender (Popularbeteiligung), weil der Betroffenenkreis aufgrund der "Vorläufigkeit" der Planungen noch nicht fest steht. Die Unterlagen werden auch nicht öffentlich ausgelegt, sondern können an einem öffentlich bekanntgemachten Ort eingesehen werden. Die Gelegenheit zur Äußerung ist gegeben, allerdings ist keine Anhörung vorgesehen. Die Öffentlichkeit wird über die Entscheidung der Verwaltung lediglich informiert.
Es handelt sich in diesem Falle, wie beim Planfeststellungsverfahren, um eine eher passive Öffentlichkeitsbeteiligung, die über Minimalforderungen nicht hinausgeht.[21] Mitentscheidung erfolgt erst nach Festsetzung entscheidender Zielvorstellungen und Abschluss wichtiger Voruntersuchungen.[22]
Pläne und Festsetzungen auf Grundlage des Naturschutzgesetzes haben keine Rechtsqualität, sondern nur gutachterliche Wirkung. Darum existiert keine unmittelbare Beteiligung der Bürger. Durch die Integration der Landschafts- und Grünordnungspläne in die Bauleitplanung wird die Öffentlichkeit mittelbar beteiligt (§ 3 BauGB). Eine Ausnahme bildet Nordrhein-Westfalen, dort findet eine direkte Beteiligung aufgrund der eigenständigen Entwicklung der Landschaftspläne statt.
Nach § 29 BnatSchG sind jedoch die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen. Ihnen soll Gelegenheit zur Einsicht in Sachverständigengutachten und zu Äußerung gegeben werden. Es besteht laut BnatSchG nicht die Möglichkeit der Verbandsklage. In den meisten Ländern ist dies laut LandesNatSchG allerdings möglich, so in Niedersachsen (§ 60c NnatSchG) oder auch Brandenburg (§ 56 BbgNatSchG). Vereine können in Niedersachsen demnach, wenn ihre satzungsgemäßen Aufgaben berührt werden, gegen einen Verwaltungsakt klagen, wenn dieser gegen Vorschriften des BnatSChG oder NnatSchG sowie weitere daraus abgeleitete oder andere Rechtsvorschriften verstößt.[23] Diese Klage hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
Verordnungs- und Satzungsentwürfe werden nach vorheriger Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden oder der Naturschutzbehörde einen Monat ausgelegt (§ 30 Abs. 2 NNnatSchG). Innerhalb dieser Frist kann jeder schriftlich Bedenken und Anregungen äußern. Die Einwendungen sind zu überprüfen und das Ergebnis den Einwendern mitzuteilen. Weitergehende Rechte, wie die Berücksichtigung der Einwendungen oder ein Klagerecht, bestehen nicht.
In einigen Ländern, so auch in Niedersachsen, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, zusätzlich zur öffentlichen Auslegung eine Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und anderer Nutzungsberechtigter durchzuführen. Allerdings kann sie die Auslegung in den Ländern Bayern, Hamburg und Niedersachsen auch ersetzen, wodurch die Beteiligung eingeschränkt wird.[24]
Die Naturschutzverordnung bzw. -satzung wird im Amtsblatt der betroffenen Gemeinden veröffentlicht. Formelle Fehler müssen innerhalb eines Jahres angemahnt werden.
Insgesamt sind die Beteiligungsmöglichkeiten bei Umweltfragestellungen, gerade auch im Vergleich mit der Bauleitplanung, eingeschränkter.[25]
Folgende Instrumente stellen Formen direkter Demokratie dar und werden in den einzelnen Gemeindeordnungen geregelt.
Dieser Antrag gibt den Bürgern die Möglichkeit, die politischen Entscheidungsträger zu zwingen, spezifische Gemeindeangelegenheiten zu behandeln. So können sie zumindest direkt Einfluss auf die Auswahl der zu besprechenden Themen nehmen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und von einer gemeindespezifischen Anzahl Bürger zu unterzeichnen (Quorum). Das Quorum bei Gemeinden mit bis zu 10.000 EW beträgt mindestens 5% der Gesamteinwohnerzahl. Bei Gemeinden mit mehr als 100.000 EW beträgt der Anteil mindestens 2,5%.
Dieses Quorum zu erreichen, ist aber häufig sehr schwierig, da sich bürgerantragsrelevante Fragestellungen tendenziell auf Stadtteil- oder Ortsteilebene stellen, teilweise können die Einzugsbereiche noch kleinere Einheiten betreffen, wie z.B. Straße oder Häuserblock.
Da ein Bürgerantrag nur von wahlberechtigten Personen unterschrieben werden darf, ist gerade bei ausländischen Einwohnern eine gerechte Beteiligung nicht gegeben.[26]
Die dem Rat gesetzte Frist sich mit dem Thema zu befassen, kann bei dessen Unwilligkeit und Desinteresse unterlaufen werden, da die Formulierung sich "mit dem Thema zu befassen" auch dahingehend interpretiert werden kann, den Antrag an einen Ausschuss oder die Verwaltung zur Prüfung weiterzuleiten. Wieviel Zeit dafür veranschlagt wird liegt im Ermessen der Verwaltung.
Den Bürgerinnen und Bürgern können mit Hilfe dieses Instruments wichtige Gemeindeangelegenheiten zur unmittelbaren Entscheidung vorgelegt werden. Der Auslöser kann sowohl von der Gemeindeverwaltung, als auch von einem Bürgbegehren ausgehen.[27] Als Antwortmöglichkeiten zur aufgeworfenen Fragestellung sind nur ja oder nein erlaubt. Teilnehmen können, wie auch beim Bürgerantrag, nur wahlberechtigte Gemeindemitglieder.
Das Bürgerbegehren ermöglicht den Bürgern in wichtigen Gemeindeangelegenheiten einen Bürgerentscheid herbeizuführen. Die Einreichung ist schriftlich vorzunehmen, weiterhin ist eine bestimmte Unterschriftenanzahl notwendig, die landesspezifisch unterschiedlich festgesetzt ist.
Einmal davon abgesehen, dass eine Beteiligung in allen Phasen eines Planungsprozesses erfolgen sollte, ist sie vor allem zu Beginn eines Verfahrens von großer Bedeutung.[28] Schließlich werden in diesem Abschnitt die Grundsatzentscheidungen gefällt (Problemdefinition, Zielbestimmung etc.), die für den weiteren Verlauf der Planungen prägend sind. Auch eine gemeinsame Festlegung von Verfahrensregeln zwischen Verwaltung und Beteiligten ist einfacher möglich. So können im Vorfeld Verfahrensunstimmigkeiten vermieden werden.
Wichtigste Grundlage für effektive Beteiligungsprozesse ist das Funktionieren von Kommunikation und Interaktion zwischen den Beteiligten. Der Austausch von Informationen in Wort, Bild und Ton ist die Grundlage für eine produktive Auseinandersetzung mit der jeweiligen Planungsmaterie. Nur auf dieser Basis können Planungsziele entwickelt und zur weitmöglichsten Zufriedenheit aller umgesetzt werden.
Ein weiteres wichtiges Kriterium für eine erfolgreiche Bürgerbeteiligung ist die Fairness, d.h. die Machtdifferenz zwischen Fachleuten der Kommunen und den Bürgern sollte im Idealfall weitestgehend ausgeglichen werden, indem versucht wird, allen Beteiligten die gleichen Einflusschancen einzuräumen.
Dazu gehört ebenfalls eine Transparenz, was Entscheidungen und Ziele der einzelnen Beteiligten und Interessengruppen, vor allem der Kommunen, anbelangt. Die Karten sollten möglichst offen auf dem Tisch liegen, damit eine Nachvollziehbarkeit von Entscheidungsprozessen gegeben ist. Hierzu gehört auch eine offene Informationspolitik und Konfliktaustragung, um Verständigungsschwierigkeiten aufgrund von Wahrnehmungsunterschieden und Missverständnissen möglichst schnell beseitigen zu können.
Die Bürgerinnen und Bürger müssen auch über die Grenzen der Beteiligung informiert sein, um Enttäuschungen zu vermeiden.
Alle Beteiligten sollten stets ihre Bereitschaft zeigen, im Verlauf der Planung dazuzulernen, wichtig in diesem Zusammenhang ist die Akzeptanz und Beachtung sogenannten "Laienwissen" seitens der Experten.[29] Respekt vor anderen Meinungen ist als Chance für eine flexible und nachhaltige Planung zu sehen.[30]
Trotz der nur politischen Verbindlichkeit von Abmachungen im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung, schließlich sind die Behörden selbst für die formelle Entscheidung zuständig, ist es für die politische Glaubwürdigkeit formeller Entscheidungen wichtig, Kooperationsergebnisse auch umzusetzen.
Um einen gesellschaftlich breiten Grundkonsens von Planungen zu ermöglichen, ist eine bewusste Beteiligung von schwächeren Schichten der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung, damit sie gegenüber den sozio - ökonomisch stärkeren möglichst nicht noch mehr benachteiligt werden. Die Anwaltsplanung [31] wird häufig als Methode gesehen, dies zu gewährleisten. Andererseits kommt dies einer gewissen Entmündigung der vertretenen Beteiligten gleich, da ihre Meinung nur indirekt berücksichtigt wird. Viel hängt davon ab, wie korrekt der Anwaltsplaner arbeitet.
Ähnliches gilt für die Benachteiligung von nichtorganisierten Beteiligten gegenüber den organisierten (Initiativen, Vereine), die sich gerne mit Sonderinteressen in den Vordergrund drängen.[32] Hier sollte die Verwaltung ebenfalls auf Ausgleich bedacht sein. Erstrebenswert wäre ein Nullsummenspiel, indem sämtliche Interessen durch geschickte Verhandlungen verwoben werden – leider eine doch sehr idealisierte Vorstellung.
Nachhaltigkeit sollte gegenüber kurzfristigen, aber oft interessanteren und motivierenderen Interessen nicht aus den Augen verloren werden.
Viele planungsverantwortliche Kommunalvertreter müssen zur Verwirklichung dieser Kriterien ihre eigene Rolle in Planungsprozessen überdenken.
Vor allem seit den 80er Jahren hat sich das Spektrum an Kooperations- und Partizipationsmethoden, neben den gesetzlich vorgeschriebenen, erheblich erweitert. Es gibt Foren, Initiativen, Sanierungskommissionen, Anwaltsplanungen, Mediationen, Zukunftswerkstätten, Workshops, Planungszellen, Bürgerversammlungen und noch einige mehr, die in Planungsprozessen auch kombiniert angewendet werden. Hier alle im Detail aufzuführen, würde den Rahmen der Arbeit übersteigen, darum sei hier auf einschlägige Literatur verwiesen, (z.B. Selle 1995).
Da diese Partizipationsmethoden in den genannten rechtlichen Festlegungen (Kap. 2.3) nicht berücksichtigt sind, liegt es im Ermessen der Kommunen, wann und welche dieser Instrumente eingesetzt werden. So können z.B. Zukunftswerkstätten oder Workshops bereits vor der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach BauGB initiiert werden, um grundlegende Zielvorstellungen für einen beginnenden Sanierungsprozess o.a. zu entwickeln. Außerdem können in dieser frühen Phase Konfliktpotentiale einfacher aus dem Weg geräumt werden, was einem reibungsarmen Weiterverlauf von Planungsprozessen sicherlich nicht abträglich ist.
Einer der wichtigsten Vorteile der Beteiligung von Bürgern an Planungsprozessen ist, dass Bürgerinnen und Bürgern einen stärkeren politischen Einfluss auf die Gestaltung ihres Lebensumfelds haben. Sie können, Interesse vorausgesetzt, gestaltend in die Entwicklung, z.B. ihres Stadtteils, eingreifen.[33] Dadurch wird Demokratie begreifbarer, die im Regelfall nur als mittelbare Beteiligung bei Wahlen in Erscheinung tritt. Nach direkt - demokratischen Prinzipien durchgeführte Beteiligungsverfahren können, bei Vermittlung positiver Erfahrungen, der Politikverdrossenheit von Bürgerinnen und Bürgern entgegenwirken.[34] Langfristig besteht die Möglichkeit, dass daraus, bei verschiedenen Beteiligten, ein dauerhaftes gesellschaftspolitisches Engagement erwächst, was vielleicht zur Bildung selbstregulierender und –tragender sozialpolitischer Netzwerke beitragen kann.
Die Planungsqualität kann, da sich die Planungen dem kritischen Auge der Öffentlichkeit stellen muss, im Sinne einer Nachhaltigkeit der Planung profitieren, da Fehler schneller augenscheinlich werden. Außerdem führt eine korrekte Beteiligung betroffener Bürger, mit für sie nachvollziehbaren und durch sie getragenen Entscheidungen, eher zu einer
Identifikation mit der Planung und deren Ergebnissen und somit ebenfalls zur Planungsnachhaltigkeit. Akzeptanz und Konsensfindung sind in diesem Zusammenhang entscheidende Begriffe.Durch ernsthafte Partizipationsangebote lässt sich ein großes Wissenspotential, gerade auch über lokale Zusammenhänge erschließen. Der Beteiligungsprozess verschafft allen Seiten neue Erfahrungswerte und verdeutlicht gerade Politikern und Experten ihre gesellschaftliche Verantwortung.[35]
Die Planungsverantwortung wird in gewisser Weise auf mehrere Schultern verteilt, dies kann zu einer entspannteren Entscheidungsfindung beitragen.
In hohem Maß wird eine intensive Bürgerbeteiligung durch die Bürger selbst behindert, weil fehlende oder teilweise negative Erfahrungen, bezüglich politischer und entwicklungsplanerischer Beteiligung, bei ihnen zu politischer Apathie und resignativer Selbstbegrenzung geführt haben.[36]
Weit mehr stehen allerdings unflexible Planer und Verwaltungsangehörige, in der Verantwortung, wenn sie sich als Fachleute nicht in notwendigem Maße um eine Bürgermotivation bemühen und es versäumen, auf die Vorzüge und Möglichkeiten der Beteiligung hinzuweisen. Vermutlich häufig aus Mangel an Interesse und Furcht vor Mehraufwand und möglichen Komplikationen.
Die organisatorische und fachliche Überforderung, sowie die Konfliktangst ist sicherlich ein bedeutender Hemmschuh auf seiten der Verwaltungen, die ihre Verantwortung des öfteren mit dem Verweis auf die angeblich verzögernden Wirkung der Beteiligung auf den Planungsprozess negieren. Vermutlich resultieren die häufigsten Verzögerungen eher aus Verfahrensstockungen im Verwaltungsprozess.
Während des Beteiligungsprozesses verursachen Kommunikations- und Interaktionsschwierigkeiten die meisten Probleme. Missverständnisse sind häufig ein Resultat unterschiedlicher Argumentationsebenen. Planer argumentieren tendenziell fachlich/technisch, Beteiligte eher emotional, weil es gerade um ihre persönlichen Belange und ihr Wohnumfeld geht und eventuelle Nebenwirkungen befürchtet werden. Darum ist gerade die fehlende Kommunikationskompetenz seitens kommunaler Planungsvertreter ein Hauptproblem.
Kommunikationsprobleme sind häufig ein Grund für Missverständnisse, die zu Blockadeerscheinungen im Verhandlungsprozess führen können. Hier bedarf es, genau wie bei fachlich bedingten Divergenzen und Stockungen, Personen, die als Schlichter und Moderator fungieren. Kommunale Angehörige tragen bei Vermittlungs- und Schlichtungstätigkeiten den Stempel der Parteilichkeit, was ihnen diese Aufgabe bisweilen unmöglich macht. Es empfiehlt sich die Konsultierung möglichst unparteiischer Moderatoren.
Das Problem zwischenmenschlicher Animositäten ist sicherlich noch schwieriger zu lösen.
Informelle Absprachen zwischen Gemeindeverwaltung, Investoren und Grundeigentümern im Vorfeld der Beteiligung, sind einerseits eine wichtige Möglichkeit Fragen zu klären, vermitteln aber aus der Perspektive anderer, vielleicht erst später beteiligter Bürger, ein Gefühl von Filz und Mauschelei und den Eindruck umgangen worden zu sein. Dementsprechend ist hier der Faktor Transparenz nicht zu vernachlässigen. Ähnlich verhält es sich mit fachspezifischen Ämtern (z.B. Umweltamt), die Objekt der Einflussnahme durch Interessenverbände sein können.[37] Kommt es dabei zu institutioneller Befangenheit, weil z.B. nur eine spezielle Bürgerinitiative bevorzugt wird, sinkt die Glaubwürdigkeit des Beteiligungsprozesses aus Sicht weiterer Beteiligter.[38]
Negativ ist, wenn in spezifischen Kooperations- und Interaktionsformen, wie Foren, Runden Tischen und Planungszellen, immer wieder die gleichen Leute zusammenkommen und sich Institutionalisierungs-, und Etablierungstendenzen zeigen, die einer kreativen Auseinandersetzung mit neuen Themen im Wege stehen können. Eine personelle Fluktuation kann in diesen Fällen sehr heilsam wirken.
Das Dominieren einzelner Beteiligter oder Fachleute, die Individualinteressen vertreten oder prinzipiell eine permanente Abwehrhaltung [39] einnehmen, belastet partizipatorische Gruppenarbeit.[40] Darum ist eine klare Strukturierung und Moderierung der Sitzungen durch die kommunalen Vertreter oder andere geeignete Personen, zu gewährleisten, auch um Thementreue zu wahren.
Werden die spezifischen Bedürfnisse von Betroffenen in einem Planungsprozess durch die kommunalen Verantwortlichen nicht erkannt und beachtet, weil nur Fach- und Planungsfragen im Vordergrund stehen,[41] wird die Beteiligung sicherlich keine befriedigenden Ergebnisse erzielen und auf längere Sicht das Interesse der Bürger an der Planungsbeteiligung schwächen. Dies kann auch an fehlenden Beziehungen und Verbindungen zwischen Aktivisten und den Planungsämtern liegen.[42]
Unklare Zuständigkeiten, das Auseinanderfallen von Entscheidungsinteresse und Entscheidungskompetenz während des Planungsprozesses, führen zu Irritationen bei den Beteiligten. Weiterhin wirkt ein zu großer Zeitraum zwischen den Erörterungen und der Entscheidung sowie Verwirklichung des Vorhabens demotivierend.[43] Eine maximale Straffung des Planungsprozesses ist unter diesem Aspekt anzustreben.
"Bürgerbeteiligung darf nicht heißen, das Entscheidungen abgeschoben werden, dass irgendwelche mehr oder weniger zufällig zustande gekommenen Mehrheiten entscheiden."[44] Problematisch ist hingegen auch, wenn Verwaltungen sich zu viel von plebiszitären Elementen versprechen und bei geringem Erfolg einzelner Projekte sofort die Sinnfrage stellen.[45]
Davon abgesehen, dass die Sicht der Dinge seitens der Kommunen gerade durch die parteiliche Orientierung der Verwaltung geprägt und modifiziert werden, sollen nun einige generelle Ansichten, Ansprüche und Sichtweisen dargestellt werden.
Die Kommunen sehen in der Bürgerpartizipation zunächst einmal ein Instrument zur Informationsbeschaffung. Es gibt ihnen die Möglichkeit zum Planungsbeginn die Stimmungslage innerhalb der betroffenen Bevölkerungsteile zu bewerten und z.B. potentiellen Widerstand abzuschätzen (Frühwarnfunktion).
Weiterhin wird sicherlich die Integrationsfunktion der Partizipation gesehen. Sie kann eine einheitsstiftende und gemeinschaftsbildende Wirkung haben, soweit sie korrekt umgesetzt wird und damit eine solidarische Grundhaltung der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Gemeinwesen ermöglichen, bzw. stärken.
Legitimation, als demokratisches Grundprinzip, ist auch als Argument für eine Bürgerpartizipation und als angestrebtes Ziel der Kommunen anzuführen.[46]
Rationalisierung und Effektivierung sind zwei weitere, eng zusammengehörende Ziele, die sich Kommunalverwaltungen von Beteiligung versprechen. Dies besagt vor allem, dass mit Hilfe der Bürger, Verwaltungsentscheidungen (z.B. Planungsprozesse) verbessert werden, also eine möglichst lange anhaltende positive Wirksamkeit besitzen. Die Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit von Entscheidungen soll gewährleistet sein.[47] Im weiteren Sinne schließen die beiden Begriffe auch die Modernisierung der Verwaltung mit ein.
Kommunen erwarten bei Partizipationsangeboten sicherlich eine rege Resonanz der Bürger, diese ist jedoch nie garantiert, so dass auf Verwaltungsseite ebenfalls die Gefahr von Enttäuschungen besteht. Die Verantwortung der Kommune für den Beteiligungsprozess impliziert jedoch, dass verwendete Konzept sowie die Informationspolitik noch einmal zu überdenken. Vielleicht wurden die Betroffenen nicht auf adäquate Weise angesprochen?
Verwaltungen befürchten, dass es zu einer Verlängerung, teilweise Blockierung von Planungsprozessen durch die Beteiligung kommen kann. Und es herrscht generell die Meinung vor, dass "Beteiligung die verfassten Formen demokratischer Entschlussfindung zwar ergänzen, keinesfalls aber ersetzen dürfe"[48], die Prinzipien der repräsentativen Demokratie müssen gewahrt bleiben.[49] Dahinter verbirgt sich die Angst vor partiellem Machtverlust, was ebenfalls anhand der Befürchtung ersichtlich wird, dass aktionsstarke Gruppen oder sogar Einzelpersonen sich gegenüber der Mehrheit durchsetzen könnten. Die Kommunen wollen die für den Bürger eindeutig ersichtliche zentrale Entscheidungsinstanz bleiben, eine zweigleisige Legitimation kommunalen Handelns soll vermieden werden.[50]
Bedauerlicherweise sind einige Kommunen der Meinung, es reiche aus, nur die gesetzlichen Beteiligungsminima zu erfüllen. Meinen sie es hingegen ernst, werden sie sicherlich wert auf weitreichendere Beteiligungsmöglichkeiten legen, sich um die Motivation der Bürger, eine effektive Koordination der Planungsprozesse und ein angemessenes Konfliktmanagement bemühen, um potentiellen Probleme und Störungen aus dem Wege zu gehen und die Planungen zum maximalen Vorteil aller Beteiligten und Betroffenen durchzuführen (siehe Kap. 2.3.1).
Bürger sind sicherlich generell daran interessiert, über Veränderungen in ihrem Lebensumfeld informiert zu sein, um die Konsequenzen für ihre jeweils individuellen Lebensumstände bewerten zu können. Besonders Veränderungen, die als negativ empfunden werden, können in einigen Bürgern das Bedürfnis entstehen lassen, z.B. an einem Planungsprozess im Stadtteil mitbestimmend teilzunehmen. Der erste Schritt ist dann oft die Suche nach Gleichgesinnten (Initiativen), um über die Gruppenbildung ein stärkeres Druckpotential und mehr Rückhalt der Verwaltung gegenüber zu gekommen. Selbst wenn die Verwaltung bürgerfreundlich auftritt, fühlen sich Einzelpersonen oft überfordert.
Beteiligungstriebkräfte lassen sich mit drei generalisierten Schlagworten beschreiben. Das erste ist Emanzipation. Aus dem Verfassungsgrundsatz des Demokratiegebots ergibt sich das Verständnis der Beteiligung als Erweiterung der persönlichen Selbstbestimmung und Selbstverwirklichungsmöglichkeiten. Vor allem, weil vordergründige Einwirkungsmöglichkeiten der repräsentativen Demokratie (Wahlen) nur einen indirekten Einfluss auf Verwaltungsentscheidungen ermöglichen [51] und von einigen Bürgerinnen und Bürgern als nicht ausreichend empfunden werden.
Das zweite die Kontrolle: Die Bürger möchten wissen, was und wie die Verwaltung plant. Vor allem um nicht übergangen zu werden und gleichzeitig Interessenverflechtungen und Handlungsdefizite innerhalb der Verwaltung anprangern zu können. Vielfach wird diese Aufgabe von den Medien übernommen.
Als drittes Schlagwort ist der Rechtsschutz anzuführen. Ein Grundprinzip der Rechtsstaatlichkeit ist der Schutz individueller Rechtssphären. Die Bürger möchten über die Partizipation dahingehend informiert werden, ihre betroffenen Rechte zu erkennen, um bei Rechtsschutzverletzungen einschreiten zu können.[52]
Im Vergleich ist die Emanzipation die bedeutendste Kraft, schließlich lassen sich die meisten Erwartungen, Wünsche und Verhaltensweisen der Bürger im Rahmen von Beteiligungsprozessen aus dem Bedürfnis nach Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung ableiten. Selbst Kontrolle und Rechtsschutz hängen ursächlich damit zusammen.
Für die Bürgerinnen und Bürger ist im Rahmen der Beteiligung eine offene und frühzeitige Informationspolitik der Planungsbehörden wichtig, je später und zurückhaltender, desto schlechter die Beteiligung.[53]
Wenn sich Bürger beteiligen, wollen sie, dass ihre Vorschläge zumindest in Ansätzen berücksichtigt werden und sich in ausgeführten Maßnahmen wiederfinden [54] oder ihnen zumindest plausibel erklärt wird, warum gewisse Vorschläge sich nicht realisieren lassen.
Bürgerinnen und Bürger erwarten eine service - orientierte, effektive und günstige Verwaltung, die zügige und gerechte Beteiligungsverfahren garantiert.[55] Das Verhältnis von Aufwand und Nutzen ist von entscheidender Bedeutung, besonders für die Beteiligungsintensität. "Wenn sich der Vorteil maximieren bzw. der erwartete Nachteil minimieren lässt - bei Kosten, die geringer sind als der durch die Beteiligung erwartete Nutzen - wird eine Partizipation sinnvoll."[56] Je unkomplizierter, desto mehr Bürgerbeteiligung – gerade dieser Grundsatz könnte, unter Zuhilfenahme der IuKT, realisiert werden.
Abschließend ist zu bemerken, dass Beteiligung eher selten auf das Gemeinwohl hin orientiert sein muss. Vielerlei Personen oder auch Gruppen nutzen die ihnen gebotene Bühne zur Selbstdarstellung oder verfolgen spezifische individuelle Ziele. (NIMBY "not in my backyard")[57]
Wie in Kapitel 2.2.1 deutlich wird, garantieren gesetzliche Festsetzungen, dass im Bereich der Bauleitplanung, eine Mindestbeteiligung gewährleistet ist, und auf diese Weise kommunale Entwicklungen nicht gänzlich an Bürgerinnen und Bürgern vorbeilaufen. Inwiefern weitreichendere Beteiligungsformen umgesetzt werden, liegt bei den einzelnen Kommunen. Es ist nicht zu leugnen, dass die sektoralisierten Verwaltungs- und Entscheidungsstrukturen einerseits und die zunehmend notwendige Verflechtung und Kooperation von verschiedenen Interessen und Interessengruppen (Interdisziplinarität) im Rahmen von Planungsprozessen andererseits, besonders für die Kommunen, einen zusätzlichen Koordinations- und Verhandlungsaufwand erzeugen. Dabei ist aber auf die positiven Effekte zu achten, die hier sicherlich einen Ausgleich schaffen. So z.B. die Identifikation der Bürger mit Planungsentscheidungen, vielleicht auch ein generell höheres Engagement im Rahmen des Gemeindelebens. Die aus Planungsprozessen resultierenden bzw. durch sie modifizierten Strukturen, seien es sanierte Wohngebiete oder Neubaubereiche, können bei korrekter Beteiligung mit höherer Wahrscheinlichkeit ihre Funktionen langfristiger erfüllen, da sie den Ansprüchen der Bewohner an ihr Lebensumfeld gerechter werden.
Trotz dieser bekannten Vorteile ist die Beteiligung an Planungsprozessen in der Praxis kein Massenphänomen, der Anteil aktiver Personen und Gruppen ist im Verhältnis zur betroffenen Bevölkerung tendenziell gering. Daraus ergibt sich gerade für die Kommunen die Frage, wie eine Motivation weiterer Bevölkerungsteile ermöglicht werden kann. Die hemmenden Faktoren sind in Kapitel 2.5 aufgeführt. Hervorzuheben sind hier besonders Probleme, die sich unter den Oberbegriffen Interaktion und Kommunikation zusammenfassen lassen. Um einen Beteiligungsprozess zu initiieren ist vor allem eine ausführlich und schnelle Informationspolitik wichtig, damit möglichst viele Menschen erreicht werden. Gleichzeitig sollte für die Bürger die Möglichkeit gegeben sein, direkt und unkompliziert zu reagieren, um Nachfragen zu stellen oder Meinungen zu äußern. Die gängige Variante in Amtsblättern oder auf der letzten Seite regionaler Zeitungen auf Planungsvorhaben hinzuweisen, scheint nicht der Weisheit letzter Schluss zu sein. Daher stellt sich die Frage, wie sich das Medium Internet für die Zwecke der Partizipation nutzen lässt, vielleicht auch besonders unter dem Aspekt andere Bevölkerungsgruppen zu erreichen, die sich stärker mit diesem Medium beschäftigen und es entsprechend nutzen. Im folgenden Kapitel wird näher auf verschiedenen Möglichkeiten der Internet-Kommunikation eingegangen und ihre Verwendbarkeit im Rahmen von Beteiligungsprozessen bewertet.
[1] vgl.: Wickrath, Susan: Bürgerbeteiligung im Recht der Raumordnung und Landesplanung, 1992, S. 10, 2. Absatz
[2] vgl.: Wickrath, Susan: Bürgerbeteiligung im Recht der Raumordnung und Landesplanung, 1992, S. 11, 1. Absatz
[3] Leichtle, Barbara: Partizipatives Bau – Planen; 1994, S. 39
[4] vgl.: Leichtle, Barbara: Partizipatives Bau – Planen; 1994, S. 40
[5] vgl.: Leichtle, Barbara: Partizipatives Bau – Planen; 1994, S. 41
[6] vgl.: Antalovsky, Eugen: Planung Initiativ – Bürgerbeteiligung in Wien, Hrsg.: Stadt Wien, 1994, S. 18
[7] Schmitt Glaeser, Partizipation an Verwaltungsentscheidungen, Berlin 1973, S 191; Erbguth, Wilfried: Raumordnungs und Landesplanungsrecht, Studienreihe Wahlfach Bd. 9, Köln u.a. 1983, Rn 167; Graffe, Udo: Beteiligung des Bürgers an umweltschutzrechtlich relevanten Verfahren unter besonderer Berücksichtigung des VwVfG, Mainz 1980, S. 5; in: Wickrath, Susan: Bürgerbeteiligung im Recht der Raumordnung und Landesplanung, 1992, S. 12, 1. Absatz
[8] Kodolitsch, Paul / Schäfer, Rudolf: Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung, in: Büttner (Hrsg), Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 3, 2 Aufl., Berlin u.a. 1983, S 380 (zurück)
[9) Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 62 (zurück)
[10] vgl.: Bischoff, Ariane / Selle, Klaus: Ausblick – Eine Umfrage unter ...., in: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 439
[11] Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 64 (zurück)
[12] vgl.: Kochenburger, Christoph: 1995, S. 11 (zurück)
[13] Scholz Brigitte / Selle, Klaus: Beteiligungs-Minima ...in: Selle, Klaus , u.a.: 1995, S. 417
[14] Flächennutzungsplan (zurück)
[15] Bebauungsplan (zurück)
[16] Scholz Brigitte / Selle, Klaus: Beteiligungs-Minima ...In: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 420
[17] Scholz Brigitte / Selle, Klaus: Beteiligungs-Minima ...In: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 421
[18] vgl.: Scholz Brigitte / Selle, Klaus: Beteiligungs-Minima ...In: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 416
[19] Scoping: ist die Klärungsphase im Vorfeld der UVP, in der zwischen dem Antragsteller und den Behörden grundlegende Fragen zum Untersuchungsverfahren besprochen werden.
[20] Scholz Brigitte / Selle, Klaus: Beteiligungs-Minima ...,in: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 407
[21] vgl.: Scholz Brigitte / Selle, Klaus: Beteiligungs-Minima ...,in: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 409
[22] vgl.: Scholz Brigitte / Selle, Klaus: Beteiligungs-Minima....,in: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 410
[23] vgl.: Scholz Brigitte / Selle, Klaus: Beteiligungs-Minima – Eine..., In: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 430
[24] vgl.: Scholz Brigitte / Selle, Klaus: Beteiligungs-Minima – Eine..., In: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 434
[25] vgl.: Bischoff, Ariane / Selle, Klaus: Ausblick – Eine Umfrage..., In: Selle, Klaus u.a.: 1995, S. 446
[26] vgl.: Scholz Brigitte / Selle, Klaus: Beteiligungs-Minima – Eine Übersicht..., in: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 435
[27] vgl.: Scholz Brigitte / Selle, Klaus: Beteiligungs-Minima – Eine Übersicht..., in: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 435
[28] Vgl.: Barlow, James: Public Participation In Urban Development, S. 58
[29] vgl.: Linder, W. / Vatter, A.: Kriterien zur Evaluation..., in: Selle u.a.: 1995, S. 183
[30] vgl.: Linder, W. / Vatter, A.: Kriterien zur Evaluation .., in: Selle u.a.: 1995, S. 183
[31] Anwaltsplanung ist eine Methode, bei der die Interessen benachteiligter Personen und Gruppen von einem Stellvertreter wahrgenommen werden. Dieser fungiert als Berater für die Beteiligten und sollte deren Rechte und Interessen gegenüber den Planern und kommunalen Fachleuten vertreten. Interessenkonflikte, aufgrund der finanziellen Abhängigkeit der Anwaltsplaner von der Kommune, sind nicht unwahrscheinlich.
[32] vgl.: Linder, W. / Vatter, A.: Kriterien zur Evaluation.., in: Selle u.a.: 1995, S. 186
[33] vgl.: Bischoff, Ariane: Ausblick – Eine Umfrage unter..., in: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 440
[34] vgl.: Bischoff, Ariane: Ausblick – Eine Umfrage unter..., in: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 443
[35] vgl.: Antalovsky, Eugen: Planung Initiativ – Bürgerbeteiligung in Wien, 1994, S. 11
[36] vgl.: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 43 (zurück)
[37] vgl.: Gassner, Erich: Methoden und Maßstäbe für die planerische Abwägung, 1993, S. 86
[38] vgl.: Gassner, Erich: Methoden und Maßstäbe für die planerische Abwägung, 1993, S. 86
[39] vgl.: Barlow, James: Public Participation In Urban Development, 1995, S. 3
[40] vgl.: Leichtle, Barbara: Partizipatives Bau – Planen, 1994, S. 51
[41] vgl.: Selle, Klaus, Sechs Fragen zur Kommunikation in Planungsprozessen..., in: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 166
[42] vgl.: Schiewer, Heike: Stadtplanung in einer multikulturellen Gesellschaft, 1999, S. 25
[43] vgl.: Selle, Klaus: Sechs Fragen zur Kommunikation in Planungsprozessen..., In: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 166
[44] Antalovsky, Eugen: Planung Initiativ – Bürgerbeteiligung in Wien, Hrsg.: Stadt Wien, 1994, S. 10
[45] Antalovsky, Eugen: Planung Initiativ – Bürgerbeteiligung in Wien, Hrsg.: Stadt Wien, 1994, S. 16
[46] vgl.: Wickrath, Susan: Bürgerbeteiligung im Recht der Raumordnung und Landesplanung, 1992, S. 17
[47] vgl.: Wickrath, Susan: Bürgerbeteiligung im Recht der Raumordnung und Landesplanung, 1992, S. 19
[48] Bischoff, Ariane: Ausblick – Eine Umfrage unter..., in: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 441
[49] vgl.: Bischoff, Ariane: Ausblick – Eine Umfrage..., in: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 441
[50] vgl.: Bischoff, Ariane: Ausblick – Eine Umfrage..., in: Selle, Klaus, u.a.: 1995, S. 441
[51] vgl.: Wickrath, Susan: Bürgerbeteiligung im Recht der Raumordnung und Landesplanung, 1992, S. 13, 4. Absatz
[52] vgl.: Wickrath, Susan: Bürgerbeteiligung im Recht der Raumordnung und Landesplanung, 1992, S. 14, 2. Absatz
[53] vgl.: Linder, Wolf: Kriterien zur Evaluation von Partizipationsverfahren, in: Selle: 1995, S. 181
[54] Antalovsky, Eugen: Planung Initiativ – Bürgerbeteiligung in Wien, Hrsg.: Stadt Wien, 1994, S. 179
[55] vgl.: Bischoff, Ariane / Selle, Klaus: Ausblick – Eine Umfrage..., in: Selle: 1995, S. 447
[56] Neymanns, Harald: Internet: Chancen und Möglichkeiten demokratischer Nutzung, 1996, Kap. 2.1.1
[57] Selle, Klaus: Sechs Fragen zur Kommunikation in Planungsprozessen..., in: Selle: 1995, S. 170